AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Januar 2025
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben als richtig zugrunde legen und offenbare Unrichtigkeiten dem Auftraggeber anzeigen.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
- Der Steuerberater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn schriftlich von dieser Pflicht. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort und gilt in gleichem Umfang für Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht ist die Offenlegung, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters oder zur Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten erforderlich ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte (z. B. § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO) bleiben unberührt.
- Der Steuerberater darf vertrauliche Unterlagen Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zugänglich machen, außer dies ist zur Bestellung eines Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits erforderlich.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie externe Dienstleister (z. B. Datenverarbeitungsunternehmen) hinzuzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
- Der Steuerberater darf personenbezogene Daten des Auftraggebers maschinell erheben, speichern und im Rahmen des Auftrags verarbeiten sowie an Dienstleistungsrechenzentren zur Auftragsverarbeitung übermitteln.
- Er kann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wird.
- Der Auftraggeber wird auf die Risiken elektronischer Kommunikation hingewiesen und stimmt der Nutzung von E-Mail und anderen elektronischen Übertragungswegen zu.
5. Mängelbeseitigung
- Entstehen Mängel, ist dem Steuerberater zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) kann der Steuerberater jederzeit korrigieren; bei sonstigen Mängeln bedarf die Berichtigung der Zustimmung des Auftraggebers.
6. Haftung
Die Haftung des Steuerberaters für fahrlässig verursachte Schäden ist auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt, soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht. Die Haftung für Vorsatz sowie für Personenschäden bleibt unberührt.
Diese Begrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters und auch gegenüber Dritten, soweit sie in den Schutzbereich des Auftrags fallen.
7. Pflichten des Auftraggebers; Mitwirkung und Annahmeverzug
- Der Auftraggeber hat alle zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und über relevante Vorgänge zu informieren.
- Er hat die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu wahren und Arbeitsergebnisse nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben.
- Verzögert sich die Mitwirkung oder verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung, kann der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen.
8. Urheberrechtsschutz
Alle Arbeitsergebnisse des Steuerberaters sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Steuerberaters.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
- Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
- Für nicht geregelte Leistungen gilt die im Auftrag vereinbarte oder übliche Vergütung.
- Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Der Steuerberater kann Vorschüsse auf noch ausstehende oder erwartete Gebühren verlangen und bei Nichtzahlung seine Leistungen einstellen.
- Der Auftraggeber gerät ohne Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in Verzug.
10. Beendigung des Auftrags
- Der Auftrag endet mit Erfüllung, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Auflösungen führen nicht automatisch zum Vertragsende.
- In Dienstverhältnissen nach §§ 611, 675 BGB kann jeder Vertragspartner außerordentlich kündigen; Ausnahmen regelt § 627 BGB.
- Nach Vertragsende sind alle Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme zurückzugeben oder zu löschen.
- Bei vorzeitigem Ende richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 Abs. 4 StBVV), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
11. Zurückbehaltungsrecht
- Der Steuerberater kann gesetzlich zulässige Kopien von zurückgegebenen Unterlagen anfertigen und zurückbehalten.
- Er kann Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen zurückhalten (§ 66 Abs. 3 StBerG).
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information nach VSBG
- Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Sitz des Steuerberaters.
- Der Steuerberater nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ganzheitliche Beratung in folgenden Bereichen
Steuerberatung
- Jahresabschlusserstellungen
Lohn- und Finanzbuchführungen - Steuerliche Beratung
- Digitalisierungsberatungen (u.a. Unternehmen Online)
Wirtschaftsberatung
- Planrechnungen
- Kostenrechnungen
- Analysen und Benchmarks
Landwirtschaftliche Buchstelle
- Jahresabschlusserstellungen
Lohn- und Finanzbuchführungen - Steuerliche Beratung
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